Eheschließung in Kolumbien

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Eisbaer
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Eheschließung in Kolumbien

Beitrag von Eisbaer »

Seit dem 01/07 haben sich die Bestimmungen nicht verändert.
Eine Eheschließung zwischen Ausländern anlässlich einer Urlaubsreise ist nicht möglich, da zumindest einer der Verlobten seinen Wohnsitz in Kolumbien haben muß.

Für eine standesamtliche Eheschließung, die im Regelfall in einem Notariat erfolgt, sind grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

* Reisepass,
* Geburtsurkunde,
* Ehefähigkeitszeugnis,
* Bei Vorehen: Scheidungsurteil oder Urkunde, aus der die Scheidung/
* Annullierung der Ehe hervorgeht bzw. Sterbeurkunde des verstorbenen
* Ehepartners

Die Geburtsurkunde und das Ehefähigkeitszeugnis dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Deutsche Urkunden müssen mit einer Apostille versehen sein, dies gilt auch für von deutschen Standesämtern ausgestellte internationale Personenstandsurkunden. Nicht-spanischsprachige Urkunden müssen von einem offiziellen Übersetzer übersetzt werden. Wird die Übersetzung von einem in Deutschland ansässigen Übersetzer erstellt, muß auch die Übersetzung apostilliert werden.

Neben den Dokumenten ist auch ein mündlicher/schriftlicher Antrag der Verlobten auf Eheschließung notwendig. Dieser Antrag muß folgende Angaben enthalten:

* Namen und Anschriften der Eltern der Verlobten,
* Namen und Anschriften von Zeugen, die beispielsweise den ledigen Personenstand des/der kolumbianischen Verlobten bestätigen.

Nach Antragstellung wird das Aufgebot für fünf Tage ausgehängt, bevor die Eheschließung erfolgen kann.

Es wird empfohlen, vor Eheschließung das entsprechende Notariat zu kontaktieren, ob ggfs. weitere als die vorgenannten Dokumente vorgelegt werden müssen.

Nach kolumbianischem Recht ist bei Eheschließung die persönliche Anwesenheit der Verlobten nicht erforderlich, d.h. eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten bei der Eheschließung ist möglich (sog. Handschuhehe). Nach deutschem Recht (§§ 1314 Abs. 1, 1311 BGB) stellt dies jedoch eine aufhebbare Ehe dar.

Ein Visum zur Eheschließung ist nicht mehr erforderlich.

Rechtsgrundlagen für Eheschließungen von kolumbianischen mit ausländischen Staatsangehörigen sind die Dekrete-Nr. 2668/1988 und 1556/1989.
Quelle: Deutsche Botschaft
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