[Österreich] Staatsbürgerschaft und Namensrecht

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Eisbaer
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[Österreich] Staatsbürgerschaft und Namensrecht

Beitrag von Eisbaer »

Erwerb der Staatsbürgerschaft:

Die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben eheliche Kinder durch Geburt kraft Abstammung nach einem österreichischen Elternteil oder uneheliche Kinder durch Geburt kraft Abstammung nach der österreichischen Mutter. Der Nachweis der Staatsbürgerschaft ist grundsätzlich durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis zu erbringen. Sofern noch kein eigener Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt wurde, ist bei Minderjährigen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Nachweis der Staatsbürgerschaft des maßgebenden österreichischen Elternteils als ausreichend anzusehen, wenn dieser versichert, dass das Kind österreichischer Staatsbürger ist.

» Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Ehepartner österreichischer Staatsbürger «

Verlust der Staatsbürgerschaft:

Die Staatsbürgerschaft verliert, wer freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, oder wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wurde.

Namensrechtliche Aspekte:

Verlobte können vor oder bei der Eheschließung ihren Familiennamen in der Ehe (Weiterführung, Voranstellung oder Nachstellung des bisherigen Familiennamens) gegebenenfalls auch den Namen der Kinder bestimmen. Mangels einer Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.

Eine Person, deren Personalstatut das österreichische ist, deren Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst ist, kann durch Erklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde gegenüber dem zuständigen Standesbeamten (wenn Eheschließung im Ausland: Standesamt Wien - Zentrale Agenden und Namensänderungen, Dresdnerstraße 93, Block C, 1200 Wien) ihren früheren oder einen früheren Familiennamen wieder annehmen, wobei ein aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe (Tod oder Nichtigkeit) abgeleiteter Familienname nur angenommen werden darf, wenn aus dieser Ehe lebende Nachkommen vorhanden sind.

Mit Inkraftreten des Außerstreitgesetzes (AußStrG) am 1.1.2005 ist für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Eheangelegenheiten gemäß § 97 Abs. 1 AußStrG generell kein obligatorisches gerichtliches Anerkennungsverfahren mehr vorgesehen. Diese vereinfachte Anerkennung, ohne Durchführung eines eigenen gerichtlichen Verfahrens, erfolgt nunmehr insbesondere durch den Standesbeamten.

Nach dem Namensrechtsänderungsgesetz (NamRÄG) kann auch durch eine verwaltungsbehördliche Namensänderung der Familienname bzw. auch der Vorname abgeändert werden.

... » Antrag auf Namensänderung «

Quelle: Außenministerium Österreich
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