Allgemeines
Im Urkundenverkehr zwischen Deutschland und Kolumbien müssen Urkunden des Ausstellerstaats in der Regel mit einer Apostille versehen werden, um von Behörden des nicht-ausstellenden Staates angenommen zu werden.
Deutschland und Kolumbien sind Mitglied des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961, d.h. die Behörden des urkundenausstellenden Staates bringen eine Apostille an ihren Urkunden an.
Eine Apostille ist eine Echtheitsbestätigung auf einer öffentlichen Urkunde, bezogen auf die Unterschrift und die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, sowie auf das Siegel, bzw. den Stempel. Sie wird erteilt durch eine eigens dazu bestimmte Behörde des Staates (Apostillebehörde), in dem die Urkunde errichtet worden ist.
Apostillebehörde Kolumbiens ist das Außenministerium. In Deutschland ist die Apostillebehörde für Urkunden des Bundes das Bundesverwaltungsamt in Köln. Für Urkunden der deutschen Landesverwaltung, Gerichte oder Notare sind dies von den Ländern bestimmte Landesbehörden, wie Innenminister/-senatoren, Regierungspräsidenten, Gerichtspräsidenten. Im Zweifelsfall bitte die urkundenausstellende Behörde bezgl. der Zuständigkeit derApostilleanbringung kontaktieren.
Quelle: Deutsche Botschaft
Apostillierung von Urkunden
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Eisbaer
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Apostillierung von Urkunden
Merkblatt der Deutschen Botschaft, welches sich automatisch aktualisiert.
=> https://bogota.diplo.de/blob/1996170/b5 ... r-data.pdf
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