Grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zwischen Deutschland und Kolumbien

Aufrufe: 1334 Beiträge: 2 Lesezeichen: 0 Abonnenten: 0
Benutzeravatar

Themenstarter
Eisbaer
Moderator(in)
Moderator(in)
Offline
Beiträge: 10466
Registriert: 10. Juli 2009, 05:34

Grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zwischen Deutschland und Kolumbien

Beitrag von Eisbaer »

Deutschland und Kolumbien sind Mitgliedsstaaten des VN-Übereinkommens zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.06.1956.

Auf dieser Grundlage können in Deutschland bestehende Unterhaltsansprüche ohne Einschaltung eines kolumbianischen Rechtsanwalts oder Gerichts in Kolumbien durchgesetzt werden. Die zuständigen kolumbianischen Stellen sind auf Grundlage des Übereinkommens verpflichtet, alle geeigneten Schritte zur Durchsetzung der Ansprüche zu unternehmen. Ersuchen aus Deutschland zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Kolumbien hat der Berechtigte beim deutschen Amtsgericht an seinem Wohnsitz einzureichen, das die Ersuchen an die Übermittlungsstelle - die jeweils zuständige Landesjustizverwaltung - weiterleitet. Das Amtsgericht ist beim Anfertigen des Gesuchs behilflich und erteilt auch Auskünfte über das Verfahren.

Wird ein entsprechendes Gesuch bei kolumbianischen Stellen anhängig, kann die Botschaft unterstützend tätig werden.

Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen durch alleinige Einschaltung der Botschaft hat erfahrungsgemäß wenig Erfolgsaussichten, da die Botschaft keine Zwangsmittel anwenden darf und auf die freiwillige Mitwirkung des Unterhaltsschuldners angewiesen ist.

Bei in Kolumbien bestehenden Unterhaltsansprüchen, die gegen einen in Deutschland ansässigen Unterhaltsschuldner durchgesetzt werden sollen, kontaktieren Sie bitte die Botschaft.

Quelle: Deutsche Botschaft
Benutzeravatar

Themenstarter
Eisbaer
Moderator(in)
Moderator(in)
Offline
Beiträge: 10466
Registriert: 10. Juli 2009, 05:34

Aktualisierung zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (Stand 2026)

Beitrag von Eisbaer »

Das UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 bildet nach wie vor die verlässliche Rechtsgrundlage für Verfahren zwischen Deutschland und Kolumbien. In der praktischen Abwicklung hat sich jedoch der behördliche Weg in Deutschland weiter strukturiert.

Wer in Deutschland lebt und Unterhaltsansprüche gegen einen in Kolumbien ansässigen Schuldner durchsetzen möchte, sollte sich zunächst an das für seinen Wohnsitz zuständige Amtsgericht wenden. Von dort aus wird das Ersuchen an das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn weitergeleitet, welches als Zentrale Behörde fungiert. In Kolumbien arbeitet das BfJ eng mit dem Instituto Colombiano de Bienestar Familiar (ICBF) zusammen. Das ICBF ist gesetzlich dazu verpflichtet, die notwendigen Schritte einzuleiten, um den Unterhalt beizutreiben – dies kann von Schlichtungsgesprächen bis hin zu gerichtlichen Pfändungen reichen.

Umgekehrt können in Kolumbien lebende Personen ihre Ansprüche gegen Schuldner in Deutschland ebenfalls über das ICBF geltend machen. Das ICBF übermittelt diese Anträge dann an die deutsche Justiz.

Es bleibt ein wichtiger Hinweis für die Praxis: Die Deutsche Botschaft in Bogotá sowie die Kolumbianischen Konsulate in Deutschland können zwar beratend unterstützen und Kontakte zu Behörden vermitteln, sie verfügen jedoch über keinerlei exekutive Gewalt. Sie können weder Zahlungen erzwingen noch Zwangsmittel anwenden. Der Erfolg eines Unterhaltsverfahrens hängt daher maßgeblich von der korrekten Einleitung über die Zentralen Behörden (BfJ in Deutschland bzw. ICBF in Kolumbien) ab.

Aufgrund der Komplexität internationaler Unterhaltsverfahren ist es ratsam, alle verfügbaren Informationen über den Aufenthaltsort und die Einkommensverhältnisse des Schuldners bereits zu Beginn des Gesuchs so detailliert wie möglich anzugeben, um die Arbeit der Behörden vor Ort zu erleichtern.
Du bist mit unserer Hilfe zufrieden! Dann hilf bitte mit einer kleinen » Spende « Danke und Vergelt's Gott!