Österreichisches Recht: Staatsbürgerschaft, Namensführung und Anerkennung von Scheidungen

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Eisbaer
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Österreichisches Recht: Staatsbürgerschaft, Namensführung und Anerkennung von Scheidungen

Beitrag von Eisbaer »

Erwerb der Staatsbürgerschaft:

Die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben eheliche Kinder durch Geburt kraft Abstammung nach einem österreichischen Elternteil oder uneheliche Kinder durch Geburt kraft Abstammung nach der österreichischen Mutter. Der Nachweis der Staatsbürgerschaft ist grundsätzlich durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis zu erbringen. Sofern noch kein eigener Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt wurde, ist bei Minderjährigen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Nachweis der Staatsbürgerschaft des maßgebenden österreichischen Elternteils als ausreichend anzusehen, wenn dieser versichert, dass das Kind österreichischer Staatsbürger ist.

Verlust der Staatsbürgerschaft:

Die Staatsbürgerschaft verliert, wer freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, oder wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wurde.

Namensrechtliche Aspekte:

Verlobte können vor oder bei der Eheschließung ihren Familiennamen in der Ehe (Weiterführung, Voranstellung oder Nachstellung des bisherigen Familiennamens) gegebenenfalls auch den Namen der Kinder bestimmen. Mangels einer Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.

Eine Person, deren Personalstatut das österreichische ist, deren Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst ist, kann durch Erklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde gegenüber dem zuständigen Standesbeamten (wenn Eheschließung im Ausland: Standesamt Wien - Zentrale Agenden und Namensänderungen, Dresdnerstraße 93, Block C, 1200 Wien) ihren früheren oder einen früheren Familiennamen wieder annehmen, wobei ein aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe (Tod oder Nichtigkeit) abgeleiteter Familienname nur angenommen werden darf, wenn aus dieser Ehe lebende Nachkommen vorhanden sind.

Mit Inkraftreten des Außerstreitgesetzes (AußStrG) am 1.1.2005 ist für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Eheangelegenheiten gemäß § 97 Abs. 1 AußStrG generell kein obligatorisches gerichtliches Anerkennungsverfahren mehr vorgesehen. Diese vereinfachte Anerkennung, ohne Durchführung eines eigenen gerichtlichen Verfahrens, erfolgt nunmehr insbesondere durch den Standesbeamten.

Nach dem Namensrechtsänderungsgesetz (NamRÄG) kann auch durch eine verwaltungsbehördliche Namensänderung der Familienname bzw. auch der Vorname abgeändert werden.

Quelle: Außenministerium Österreich
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Österreichisches Recht: Staatsbürgerschaft, Namensführung und Anerkennung von Scheidungen

Beitrag von Eisbaer »

In Ergänzung zu den bisherigen Informationen zum österreichischen Recht gibt es wichtige Aktualisierungen, insbesondere bei der Gleichstellung von Eltern und im Namensrecht. Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgt für Kinder heute automatisch durch Abstammung, sofern zum Zeitpunkt der Geburt mindestens ein Elternteil – egal ob Mutter oder Vater – österreichischer Staatsbürger ist. Bei unehelichen Kindern eines österreichischen Vaters ist jedoch zu beachten, dass die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt oder gerichtlich festgestellt sein muss, damit die Staatsbürgerschaft durch Abstammung wirksam wird.

In Bezug auf den Verlust der Staatsbürgerschaft bleibt die Regelung streng: Wer freiwillig eine fremde Staatsbürgerschaft annimmt, verliert die österreichische im Regelfall automatisch, sofern nicht vorab eine offizielle Beibehaltungsgenehmigung erwirkt wurde.

Im Namensrecht gab es grundlegende Änderungen zur Förderung der Gleichstellung. Es gibt keinen Automatismus mehr, nach dem der Name des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen wird. Treffen die Ehepartner keine ausdrückliche Vereinbarung, behält jeder seinen bisherigen Familiennamen bei. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen gemeinsamen Familiennamen oder Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) zu bestimmen. Auch die Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach einer Scheidung oder dem Tod des Partners ist durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt möglich.

Für in Kolumbien geschiedene Österreicher ist zudem wichtig, dass die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Eheangelegenheiten heute wesentlich unbürokratischer direkt über die Standesbeamten (in Wien zentralisiert für Auslandssachverhalte) erfolgt, ohne dass zwingend ein langwieriges gerichtliches Verfahren in Österreich eingeleitet werden muss. Dennoch ist die Vorlage der ordnungsgemäß apostillierten und übersetzten kolumbianischen Dokumente weiterhin Grundvoraussetzung für die Registereintragung in Österreich.
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