Wichtige Änderung für längere Auslandsaufenthalte – Das neue Wehrdienst-Modernisierungsgesetz

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Eisbaer
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Wichtige Änderung für längere Auslandsaufenthalte – Das neue Wehrdienst-Modernisierungsgesetz

Beitrag von Eisbaer »

Liebe Forumsmitglieder und alle, die deutsche Angehörige im Alter zwischen 17 und 45 Jahren haben, aufgepasst! Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland das neue Wehrdienst-Modernisierungsgesetz. Es bringt eine wichtige Neuerung mit sich, die auch viele von uns hier in Kolumbien betreffen könnte. Wer Deutschland für mehr als drei Monate verlassen möchte, muss dies vorab bei der Bundeswehr beim zuständigen Wehrdienstbereich genehmigen lassen. Das Wichtigste gleich vorweg: Diese Regelung gilt dauerhaft – also nicht nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall, sondern immer.

Warum ist das für uns hier relevant? Viele von uns nutzen die Möglichkeit, ihren Aufenthalt in Kolumbien als Tourist auf insgesamt 180 Tage pro Kalenderjahr zu verlängern. Genau dann überschreitet man automatisch die neue Dreimonatsgrenze und die Genehmigung wird Pflicht. Keine Panik! In der Regel wird die Genehmigung problemlos erteilt – aktuell läuft das im Rahmen der Freiwilligkeit. Aber man muss sie eben beantragen, das ist der entscheidende Punkt. Die Pflicht gilt für alle männlichen Personen vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Ende des Jahres, in dem sie 45 Jahre alt werden. Ziel der Maßnahme ist es, die Erreichbarkeit für die staatliche Wehrerfassung sicherzustellen. Wer die Genehmigung versäumt, riskiert Bußgelder oder könnte später auf bürokratische Hürden stoßen, zum Beispiel bei anderen behördlichen Vorgängen in Deutschland.

Mein Tipp für euch: Plant ihr einen längeren Aufenthalt hier in Kolumbien, zum Beispiel die vollen sechs Monate? Dann kümmert euch vorab kurz um dieses Thema. Es ist schnell erledigt, und ihr könnt völlig entspannt und ohne Sorgen aus der Heimat hier bleiben. Also nicht vergessen, rechtzeitig im zuständigen Wehrdienstbereich nachfragen und die Genehmigung einholen. Dann steht einem unbeschwerten Aufenthalt in Kolumbien nichts mehr im Wege!
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axko
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Wichtige Änderung für längere Auslandsaufenthalte – Das neue Wehrdienst-Modernisierungsgesetz

Beitrag von axko »

riskiert Bußgelder - momentan hat der DE-Gesetzgeber noch keine Sanktionen bei Nichtmeldung seines Auslandaufenhalt angekündigt.
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Eisbaer
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Beitrag von Eisbaer »

Hallo axko,

danke für deine Ergänzung. Du hast in dem Punkt recht: Ein spezifischer Bußgeldkatalog wurde mit dem neuen Gesetz zum 1. Januar 2026 tatsächlich (noch) nicht direkt veröffentlicht.

Der entscheidende Punkt für meinen Hinweis ist jedoch ein anderer: Das Fehlen einer sofortigen "Knolle" ändert nichts an der gesetzlichen Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 WPflG. Wer darauf setzt, dass keine Sanktionen folgen, unterschätzt oft die deutsche Bürokratie. In der Wehrüberwachung werden diese Daten erfasst, und ein Verstoß gegen Meldepflichten kann – auch ohne sofortiges Bußgeld – später bei anderen behördlichen Vorgängen in Deutschland zu unnötigen Rückfragen oder Verzögerungen führen.

Mein Ziel war es lediglich aufzuzeigen, dass man mit einer einfachen, formlosen Meldung auf der sicheren Seite ist und gar nicht erst in den Bereich einer Ordnungswidrigkeit rutscht. Gerade wenn man entspannt in Kolumbien bleiben möchte, ist es doch besser, solche formalen Dinge vorab sauber zu klären, statt sich auf das Fehlen von Sanktionen zu verlassen.
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bastians
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Wichtige Änderung für längere Auslandsaufenthalte – Das neue Wehrdienst-Modernisierungsgesetz

Beitrag von bastians »

Eine formlose Meldung an das Karrierecenter der Bundeswehr bedeutet (anscheinend zumindest nach gegenwärtigem Stand) aber eben auch keine Genehmigung der Abwesenheit durch selbiges.
War übrigens früher ähnlich. Ich brauchte sogar die Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes zum Umzug nach (West-)Berlin wg. Studiums.
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paul.wuertz
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Wichtige Änderung für längere Auslandsaufenthalte – Das neue Wehrdienst-Modernisierungsgesetz

Beitrag von paul.wuertz »

Heute dazu in der Zeit einen neuen Artikel und bzgl der Strafbarkeit aus einem anderen älteren Artikel.
Wie wird das Ganze kontrolliert – und gibt es Strafen?

Dazu ist bislang nur wenig bekannt. Ein Sprecher des Verteidigungsministeriums schrieb hierzu nur, dass diese Regelung bereits in den Zeiten des Kalten Krieges gegolten habe. Diese hatte "keine praktische Relevanz, insbesondere ist sie auch nicht sanktioniert". Welche Ableitungen sich daraus heute ergeben, ist allerdings noch nicht klar. Gerade würden, so der Sprecher des Ministeriums, konkretere Regelungen für Ausnahmen von der Genehmigungspflicht erarbeitet. Man werde außerdem "durch Verwaltungsvorschriften klarstellen, dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist". Dies ist jedoch noch nicht geschehen.

Quelle: https://www.zeit.de/politik/deutschland ... es-strafen
Und nochmal aus dem neuen Artikel dazu:
Genehmigungspflicht greift nur bei Wehrpflicht – und im Spannungsfall [...]

Wie die Ministeriumssprecherin hervorhob, sei die Genehmigungspflicht für den sogenannten Spannungsfall gedacht und würde erst greifen, wenn der Wehrdienst nicht mehr freiwillig wäre, sondern die Wehrpflicht aktiviert wäre. Da dies nicht der Fall ist, wären betroffene Männer auch ohne die angekündigte neue Vorschrift des Verteidigungsministeriums nicht verpflichtet, sich eine Genehmigung erteilen zu lassen.

Quelle: https://www.zeit.de/politik/deutschland ... inisterium
Also, copy&paste, Gesetz aus Zeiten des Kalten Krieges, und erstmal les ich so ist die Möglichkeit bürokratisch vorbereitet aber nicht angewandt.
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Don Maximo
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Wichtige Änderung für längere Auslandsaufenthalte – Das neue Wehrdienst-Modernisierungsgesetz

Beitrag von Don Maximo »

Von dem was ich mitbekommen habe: eine Genehmigung gilt als erteilt, solange der Wehrdienst freiwillig bleibt. Eine Ablehnung ist nicht vorgesehen. Um unnötige Bürokratie zu vermeiden, wird aktuell eine generelle Ausnahme oder entsprechende Verwaltungsvorschriften erarbeitet, sodass die praktische Antragstellung (vorerst) entfällt.
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Eisbaer
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Beitrag von Eisbaer »

Vielen Dank für die wertvollen Ergänzungen, besonders an Don Maximo für den Einblick in die aktuelle Verwaltungspraxis.
Es ist wichtig festzuhalten: Rein rechtlich besteht nach der Neuregelung zum 1. Januar 2026 für Aufenthalte über drei Monate weiterhin eine Genehmigungspflicht. Don Maximo hat jedoch vollkommen recht, dass diese Genehmigung im derzeitigen Stadium – solange der Wehrdienst freiwillig bleibt – im Rahmen von Verwaltungsvorschriften als „generell erteilt“ gilt. Eine explizite Ablehnung ist momentan nicht vorgesehen, um unnötige Bürokratie zu vermeiden.

Dennoch bleibt ein wichtiger Punkt bestehen: Die Pflicht zur Meldung des Aufenthaltsorts dient der gesetzlich vorgeschriebenen Wehrüberwachung. Auch wenn die Genehmigung faktisch garantiert ist, ist die Information über den längeren Auslandsaufenthalt für die Behörden relevant, um die Erreichbarkeit sicherzustellen. Mein Rat bleibt daher: Eine kurze, formlose Mitteilung an das zuständige Karrierecenter schafft volle Rechtssicherheit. Man dokumentiert damit seinen guten Willen und vermeidet mögliche Nachfragen bei einer späteren Passbeantragung, Meldeangelegenheiten oder der Rückkehr nach Deutschland. So bleibt man auf der sicheren Seite, auch wenn die praktische Antragstellung durch die neuen Verwaltungsvorschriften glücklicherweise erheblich vereinfacht wurde.
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bastians
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Beitrag von bastians »

Vielleicht noch als Nachtrag zur Handhabung früher (die ja durchaus ähnlich so in Zukunft kommen könnte):

Ich weiß nicht, ob früher explizite Sanktionen bei Nicht-Einholung der Genehmigung vorgesehen waren, aber mindestens eine Konsequenz gab es schon:

Bei ungenehmigtem Wegzug aus dem Bereich der Wehrerfassung (z.B. Umzug aus der BRD nach (West-)Berlin, wurde man bei Rückkehr noch bis zum 32. Lebensjahr eingezogen, bei genehmigtem Wegzug nur bis zum 28. Lebensjahr.